Linumhorst

 

Satzung - Bürgerverein Linumhorst e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Linumhorst e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oranienburg eingetragen. Sitz und Geschäftsstelle des Vereins befinden sich in Kremmen, Linumhorster Str. 5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Oranienburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Hebung des Gemeinwohls und der Lebensqualität in Linumhorst und wird verwirklicht insbesondere durch

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigen- wirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V. übertragen werden, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss der Aufhebung des Vereins durch die Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Finanzamtes der Körperschaften.

 

§ 3 Mitgliedsaufnahme

Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke unterstützt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die vom Vorstand verlangten notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das eintretende Mitglied erkennt bei Aufnahme die Satzung des Vereins schriftlich an und zahlt eine Aufnahmegebühr. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht der Antragstellung an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Jedes volljährige Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Dazu hat es die Bestimmungen der Satzung sowie die gefassten Beschlüsse des Vereins zu achten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Fälligkeit laut Beschluss zu zahlen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist einmal jährlich unter Beachtung der Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder wenn 1/3 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich beantragen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Für satzungsändernde Beschlüsse ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter1, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ein bestimmtes Abstimmungsverfahren.

 

§ 9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und einen Rechnungsprüfer. Sie beschließt über

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Vereinskassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Als Vorstandsmitglieder sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Besteht zwischen dem dritten oder vierten oder weiteren Kandidaten Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl statt. Kandidaten, die nicht in den Vorstand gewählt worden sind, werden zu Nachrückern für die jeweilige Wahlperiode. Sollte es keine Nachrücker geben und ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Möglichkeit ein Mitglied des Vereins für den Rest der Wahlperiode als Vorstandsmitglied zu berufen, um die Funktionsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten. Ungeachtet dessen kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden des Vereins sowie dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

§ 11 Obliegenheiten des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er bestimmt entsprechend dem Satzungszweck den Rahmen der Vereinsarbeit unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Mittel des Vereins sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Sitzungen des Vorstandes finden nach Ermessen statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Wege gefasst werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Fall seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§ 13 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Leiter der betreffenden Versammlung zu unterzeichnen. Sie ist jedem Mitglied auf Wunsch zugänglich zu machen.

 

§ 14 Beiträge, Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

 

§ 15 Kassenprüfung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat das Recht, Rechnungsbelege und die Verwendung der Mittel zu überprüfen. Die Mitglieder haben das Recht, vom Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung informiert zu werden.

 

§ 16 Satzungsänderung

Entwürfe für Änderungen oder Neufassungen der Satzung haben allen Vereinsmitgliedern binnen der Ladungsfrist vorzuliegen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt haben muss. Zu einem Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sind in dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist sie nicht beschlussfähig. In diesem Fall beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

Linumhorst, am 31. Dezember 1999

Geändert am 20. Juni 2004 § 1 wurde auf Beschluss der Vereinsmitglieder im Dezember 2004 bzgl. des Sitzes geändert.

Die Satzung wurde am 24. 01. 2005 beim Amtsgericht Oranienburg unter der Nummer VR 718 registriert.

Geändert am 29.04.2016: §§ 10 und 15 wurden auf Beschluss der Vereinsmitglieder im März 2015 bzgl. der Wahlperiode geändert.

 

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